gegen unseren Mandanten wurde zunächst ein Verfahren geführt, das im März 2018 mit einem anderen Verfahren (das andere führt) verbunden wurde.
Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass das Verfahren, das mit dem anderen Verbunden wurde, vorläufig eingestellt wurde, da der Hauptverhandlung für längere Zeit die Abwesenheit des Beschuldigten entgegensteht. Unser Mandant war auf freiem Fuß, daher habe ich die bisher entstandenen Gebühren ohne Haftzuschlag für dieses Verfahren abgerechnet.
Sodann wurde der Mandant aufgegriffen, in die JVA gebracht und es gab einen Hauptverhandluntsgermin.
Meine Frage lautet nunmehr: kann ich für die bisher abgerechnete Verfahrensgebühr nunmehr noch den Haftzuschlag mit reinnehmen?
Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt.
